129 StGB zurückgegriffen werden. Demnach liege eine unmittelbare Gefahr vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergebe. Es müsste daher vom Beschwerdeführer akut und von ganz besonders gravierender Art die Gefahr ausgehen, dass er in naher Zukunft Gewalt anwenden werde. Eine derartige Brisanz der Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers sei aber ebengerade nicht belegt.