Die Referendumsfrist für die neue Fassung von Art. 221 StPO sei am 6. Oktober 2022 unbenutzt verstrichen, womit Gewissheit darüber bestehe, dass der Gesetzestext in genau dieser Form in Kraft treten werde. Bei der Auslegung des Begriffs «erhebliche Gefährdung für die Sicherheit anderer» sei die beabsichtigte Änderung, wonach es sich um eine «unmittelbare Gefährdung» handeln müsse, deswegen mit zu berücksichtigen. Zur Konkretisierung der Unmittelbarkeit könne unter anderem auf die Rechtsprechung zu Art. 129 StGB zurückgegriffen werden.