7 Wahrscheinlichkeit oder die blosse Vermutung, eine Person könne irgendwann eine Straftat begehen, welche sie zu einer Gefährdung der Sicherheit anderer mache, genüge nicht. In der Vergangenheit habe das Bundesgericht mehrfach festgestellt, dass bei der Auslegung und Konkretisierung des geltenden Rechts auf laufende Revisionen Bezug genommen werden könne. Die Referendumsfrist für die neue Fassung von Art.