Er sei einschlägig vorbestraft und es bestehe ein ernsthaftes Risiko, dass es bei den zeitlich immer häufiger vorgekommenen Einbruchdiebstählen zu Drohungen und Gewaltanwendungen kommen könnte. Die mehrfachen Verurteilungen wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall würden zudem zeigen, dass die Reaktionen des Beschwerdeführers unvorhersehbar und völlig unberechenbar seien. 4.7. In seiner Triplik bringt der Beschwerdeführer zusätzlich vor, dass Art. 221 Abs. 1 Bst.