In ihrer Duplik führt die Staatsanwaltschaft aus, dass neben den möglichen psychischen Beeinträchtigungen der Opfer auch tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer, falls es im Rahmen eines Einschleichdiebstahls zu einer Konfrontation kommen würde, mindestens handgreiflich werden könnte. Er sei einschlägig vorbestraft und es bestehe ein ernsthaftes Risiko, dass es bei den zeitlich immer häufiger vorgekommenen Einbruchdiebstählen zu Drohungen und Gewaltanwendungen kommen könnte.