Auch aus der Strafanzeige der Geschädigten H.________ ergebe sich nichts, was auf die besondere Gefährlichkeit bzw. eine psychische Beeinträchtigung schliessen lasse. Es bestünden somit vorliegend keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass eine erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer vorliege. 4.6. In ihrer Duplik führt die Staatsanwaltschaft aus, dass neben den möglichen psychischen Beeinträchtigungen der Opfer auch tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer, falls es im Rahmen eines Einschleichdiebstahls zu einer Konfrontation kommen würde, mindestens handgreiflich werden könnte.