Dezember 2022, E. 4.3.3.). Dass die geschädigten Personen psychisch beeinträchtigt worden seien, könne mit den Akten nicht belegt werden. Solche Hinweise würden sich auch aus den von der Staatsanwaltschaft eingereichten zwei weiteren Anzeigen nicht ergeben. So habe die Geschädigte G.________ am 11. Januar 2023 den gestellten Strafantrag zurückgezogen, woraus sich schliessen lasse, dass die Begegnung zwischen der Geschädigten und dem Beschwerdeführer für sie keine weiteren Auswirkungen gehabt habe. Auch aus der Strafanzeige der Geschädigten H.___