In seiner Replik macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass die pauschale Annahme, wonach die geschädigten Personen durch die Einschleichdiebstähle des Beschwerdeführers massiv verunsichert und erheblich psychisch beeinträchtigt worden seien, nicht ausreiche, um eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer anzunehmen. Hierfür reiche es auch nicht aus, dass lediglich die Möglichkeit bestehe, dass die geschädigten Personen in Angst versetzt werden könnten (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_616/2020 vom 20. Dezember 2022, E. 4.3.3.).