Diese Gefahr sei nicht weiter hinzunehmen und müsse als erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer mittels Haft gebannt werden. 4.5. In seiner Replik macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass die pauschale Annahme, wonach die geschädigten Personen durch die Einschleichdiebstähle des Beschwerdeführers massiv verunsichert und erheblich psychisch beeinträchtigt worden seien, nicht ausreiche, um eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer anzunehmen.