Dies sei aber auf die bisherigen Umstände und insbesondere das passive Verhalten der Geschädigten zurückzuführen. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht als freundliches, sondern als kalkuliertes Verhalten zu werten, um einer Auseinandersetzung aus dem Weg zu gehen. Es sei nicht abzusehen, was passieren würde, wenn der Beschwerdeführer von einem überraschten Wohnungsinhaber trotz Entschuldigung tatsächlich körperlich angegangen werden würde. Diese Gefahr sei nicht weiter hinzunehmen und müsse als erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer mittels Haft gebannt werden.