6 Auseinandersetzungen kommen könnte. Es sei zwar korrekt, dass der Beschwerdeführer nebst immerhin Drohungen und Gewaltanwendungen gegenüber der Polizei bisher anlässlich der zur Diskussion stehenden Delikte noch kein gewalttätiges Verhalten habe zeigen müssen. Dies sei aber auf die bisherigen Umstände und insbesondere das passive Verhalten der Geschädigten zurückzuführen.