Zusätzlich sei auch nicht abzusehen, wie der Beschwerdeführer und/oder die geschädigten Personen mit der Situation umgehen würden, falls es tatsächlich einmal zu einer Konfrontation mit z.B. Handgreiflichkeiten kommen sollte. Hier bestehe ein grosses Eskalationspotential und das Vorgehen des Beschuldigten berge die reelle Gefahr, dass es auch zu körperlichen