Es sei notorisch, dass dem so sei und bedürfe nicht in jedem Einzelfall einer besonderen Abklärung bei den Geschädigten. Gefordert sei eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer und eben nicht eine erhebliche Verletzung. Es handle sich letztlich um nichts anderes als eine Art psychische Gewalt. Im Übrigen müsse diese selbst dann bereits als gegeben angenommen werden, wenn es zu keiner Konfrontation komme, sondern einfach klar werde, dass jemand in den intimsten Bereich des Lebens eingedrungen sei, um Diebstähle zu begehen.