__ eingegangen seien. Die Vorfälle hätten sich am 14. November 2022 ereignet und es sei in beiden Fällen zu Konfrontationen bzw. Sichtungen des Beschuldigten durch die Geschädigten gekommen. Der Beschwerdeführer nehme Konfrontationen bewusst in Kauf und lasse sich von dieser Möglichkeit nicht im Geringsten abschrecken. Sein Vorgehen bringe es mit sich, dass die Geschädigten massiv verunsichert und erheblich psychisch beeinträchtigt würden. Es sei notorisch, dass dem so sei und bedürfe nicht in jedem Einzelfall einer besonderen Abklärung bei den Geschädigten.