Auch aus dem Charakter des Beschwerdeführers ergebe sich kein Gewaltpotential. Insgesamt würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer bei künftigen Delikten Gewalt anwenden könnte. Eine erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liege nicht vor und die Wiederholungsgefahr sei zu verneinen. Ausserdem mute es komisch an, dass die Haft erst am 17. Januar 2023 eröffnet worden sei, obwohl das letzte Delikt am 20./21. Dezember 2022 begangen worden sei.