Vielmehr hätten sie angegeben, dass der Beschwerdeführer freundlich gewesen sei, den Aufforderungen unverzüglich Folge geleistet und sich entschuldigt habe. Es sei keine Gewalt angewendet und auch keine Waffe mitgeführt worden. Nur weil der Beschwerdeführer im August 2021 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt worden sei, könne daraus nicht geschlussfolgert werden, dass er erneut Gewalt anwenden würde. Die damalige Verurteilung habe nichts mit einem Vermögensdelikt zu tun gehabt. Auch aus dem Charakter des Beschwerdeführers ergebe sich kein Gewaltpotential.