5 halte lediglich abstrakt fest, dass Einbruchdiebstähle zu diesen Leiden führen könnten. Ohnehin sei auch nicht ersichtlich und von den vorliegend geschädigten Personen nicht geltend gemacht worden, inwiefern sie durch die Delikte des Beschwerdeführers tatsächlich vergleichbar schwer wie durch ein Gewaltdelikt beeinträchtigt worden seien. Vielmehr hätten sie angegeben, dass der Beschwerdeführer freundlich gewesen sei, den Aufforderungen unverzüglich Folge geleistet und sich entschuldigt habe.