Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würden Vermögensdelikte unter dem Blickwinkel der erheblichen Sicherheitsrelevanz jedoch nur in Betracht fallen, wenn sie die Sicherheit der Geschädigten vergleichbar schwer wie ein Gewaltdelikt beeinträchtigten. Das Zwangsmassnahmengericht führe nicht aus, inwiefern die aufgeführten psychosomatischen Leiden mit den Folgen eines Gewaltdelikts vergleichbar seien, sondern