So sei er schliesslich auch in sonstige Privatwohnungen, Restaurants und öffentliche Büros eingeschlichen. Weiter könne es zwar zutreffen, dass Einbruchdiebstähle für die Geschädigten belastend seien und psychosomatische Leiden auslösen könnten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würden Vermögensdelikte unter dem Blickwinkel der erheblichen Sicherheitsrelevanz jedoch nur in Betracht fallen, wenn sie die Sicherheit der Geschädigten vergleichbar schwer wie ein Gewaltdelikt beeinträchtigten.