Dies genüge jedoch nicht für die Bejahung der Wiederholungsgefahr, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukomme (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_616/2020 vom 20. Dezember 2020, E. 3.4). Zur konkreten Sicherheitsgefährdung hält der Beschwerdeführer fest, dass, auch wenn einige der Geschädigten in Altersheimen wohnhaft seien, keine Tendenz ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer auf ältere und schwache Personen abziele. So sei er schliesslich auch in sonstige Privatwohnungen, Restaurants und öffentliche Büros eingeschlichen.