Aufgrund der Suchtproblematik, der Arbeitslosigkeit, der Vorstrafen und der regelmässigen Begehung von Delikten sei dem Zwangsmassnahmengericht zuzustimmen, dass eine ungünstige Rückfallprognose bestehe. Dies genüge jedoch nicht für die Bejahung der Wiederholungsgefahr, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukomme (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_616/2020 vom 20. Dezember 2020, E. 3.4).