Es sei vorliegend von einer Deliktssumme von rund CHF 25'400.00 auszugehen und der Deliktsbetrag habe im durchschnittlichen Fall deutlich unter CHF 500.00 betragen. Insgesamt sei aufgrund der Deliktssumme nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer künftig schwere Vermögensdelikte begehen werde. Aufgrund der Suchtproblematik, der Arbeitslosigkeit, der Vorstrafen und der regelmässigen Begehung von Delikten sei dem Zwangsmassnahmengericht zuzustimmen, dass eine ungünstige Rückfallprognose bestehe.