4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Wiederholungsgefahr und hält zusammengefasst dagegen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten zwar nicht um sehr leichte aber auch nicht um schwere Delikte handle. Die Deliktssumme sei im Vergleich zu anderen Fällen als gering einzustufen (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016). Es sei vorliegend von einer Deliktssumme von rund CHF 25'400.00 auszugehen und der Deliktsbetrag habe im durchschnittlichen Fall deutlich unter CHF 500.00 betragen.