Dies gelte insbesondere aufgrund des Umstandes, dass sich unter den Geschädigten auch ältere Personen bzw. gar Bewohner von Altersheimen befänden und damit Menschen, welche aufgrund ihrer physischen Unterlegenheit zusätzlich geängstigt oder in Schrecken versetzt werden könnten. Vor diesem Hintergrund sei die Wiederholungsgefahr als gegeben einzustufen, zumal dieser Haftgrund nicht nur der Gefahrenabwehr diene, sondern auch der Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert werde, dass der Verfahrensabschluss durch neue Delikte verzögert werde. 4.3.