4 um Diebstähle zu begehen, nehme er Konfrontationen mit den Geschädigten zumindest in Kauf, zumal es auch tatsächlich zu mehreren Konfrontationen gekommen sei. Derartige Konstellationen würden den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu begründen vermögen (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.6). Dass die bisherigen Konfrontationen glimpflich verlaufen seien, vermöge die Annahme der Sicherheitsgefährdung nicht in Frage zu stellen.