Der Beschwerdeführer weise mehrere einschlägige Vorstrafen auf, womit das Vortatenerfordernis als erfüllt zu betrachten sei. Angesichts der Anzahl der einschlägigen Vorstrafen, des Umstands, dass die letzte einschlägige Verurteilung wegen Betrugs erst vor relativ kurzer Zeit, d.h. am 11. August 2021 erfolgt sei, und insbesondere aufgrund der als angespannt zu bezeichnenden finanziellen Lage des Beschwerdeführers, welche wegen der anzunehmenden Drogensuchtproblematik noch akzentuiert sein dürfte, sei dem Beschwerdeführer auch eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen.