Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Wiederholungsgefahr zunächst damit, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten grösstenteils um Verbrechen oder zumindest schwere Vergehen handelt, die grundsätzlich geeignet seien, eine Wiederholungsgefahr zu begründen. Fraglich sei jedoch, ob durch die Delikte, die der Beschwerdeführer begangen haben soll, die Sicherheit anderer erheblich gefährdet worden sei und ob auch weiterhin solche Delikte drohten. Der Beschwerdeführer weise mehrere einschlägige Vorstrafen auf, womit das Vortatenerfordernis als erfüllt zu betrachten sei.