Zielen die Taten insbesondere auf schwache Personen, welche besonders verletzlich und schutzbedürftig sind, wie z.B. in Alters- und Pflegeheime wohnende betagte Personen, sind die Anforderungen an die erhebliche Sicherheitsgefährdung geringer (Urteil des Bundesgerichts 1B_262/2021 E. 3.6). 4.2. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Wiederholungsgefahr zunächst damit, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten grösstenteils um Verbrechen oder zumindest schwere Vergehen handelt, die grundsätzlich geeignet seien, eine Wiederholungsgefahr zu begründen.