Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2022 vom. 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit Hinweis). Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Sinne sicherheitsrelevant sein, wenn die Täterschaft gewerbsmässig in Wohnungen eindringt und dabei Waffen mitträgt oder Bewohnerinnen überrascht und bedroht, bzw. wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass es dabei zu Drohungen und Gewaltanwendungen kommen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3; 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2;