3 eine negative, d.h. ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr unabdingbar ist (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f.). Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafandrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotential, einzubeziehen.