221 Abs. 1 Bst. c StPO). Diese Bestimmung ist entgegen dem deutsch- und italienischsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.3 und E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.1 je mit Hinweisen). Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind somit drei Elemente konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss durch die drohenden Straftaten die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein.