Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist bezüglich der ihm vorgeworfenen Diebstähle offensichtlich gegeben. Das Zwangsmassnahmengericht stützte sich bei der Begründung des dringenden Tatverdachts auf über 20 gewerbsmässig begangene Diebstähle im Zeitraum vom 7. Mai 2022 bis 19. Dezember 2022 auf Aufnahmen von Überwachungskameras, den Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrfach entwendete Kreditkarten kurz nach der Tatbegehung zu Käufen eingesetzt hat und das Geständnis des Beschwerdeführers. Diesen Ausführungen schliesst sich die Beschwerdekammer an.