3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist bezüglich der ihm vorgeworfenen Diebstähle offensichtlich gegeben.