Gleichzeitig reichte es die Haftakten (KZM 23 56 inkl. Beilageordner) ein. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 informierte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen einzureichen seien. In seiner Replik vom 2. Februar 2023 bestätigte der Beschwerdeführer die in der Beschwerdefrist gestellten Rechtsbegehren. Mit Duplik vom 7. Februar 2023 reichte die Staatsanwaltschaft abschliessende Bemerkungen ein und ersuchte darum, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen.