Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 30. Januar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reichte zusätzlich diverse verfahrensrelevante Akten ein. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 30. Januar 2023 auf eine Stellungnahme und verwies auf seinen Entscheid vom 18. Januar 2023. Gleichzeitig reichte es die Haftakten (KZM 23 56 inkl. Beilageordner) ein.