Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 25 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Kuratle Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 18. Januar 2023 (KZM 23 56) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nach- folgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 18. Januar 2023 die Untersu- chungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 16. April 2023 an. Hierge- gen erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 25. Januar 2023 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) mit den folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 18. Januar 2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter seien folgende Ersatzmassnahmen anzuordnen: a. A.________ verpflichtet sich, innert 10 Tagen ab Haftentlassung einen Therapieplatz zu finden und sich schnellstmöglich stationär aufnehmen zu lassen. b. A.________ verpflichtet sich zur täglichen Meldung bei der Polizeiwache Bern Waisenhaus- platz. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 30. Ja- nuar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reichte zusätzlich di- verse verfahrensrelevante Akten ein. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 30. Januar 2023 auf eine Stellungnahme und verwies auf sei- nen Entscheid vom 18. Januar 2023. Gleichzeitig reichte es die Haftakten (KZM 23 56 inkl. Beilageordner) ein. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 informierte die Ver- fahrensleitung der Beschwerdekammer, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. in- nert fünf Tagen einzureichen seien. In seiner Replik vom 2. Februar 2023 bestätig- te der Beschwerdeführer die in der Beschwerdefrist gestellten Rechtsbegehren. Mit Duplik vom 7. Februar 2023 reichte die Staatsanwaltschaft abschliessende Bemer- kungen ein und ersuchte darum, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. In seiner Triplik vom 14. Februar 2023 bestätigte der Beschwerdeführer die gestellten Rechtsbegehren erneut und reichte ebenfalls noch abschliessende Bemerkungen ein. Am 16. Februar 2023 teilte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer te- lefonisch mit, auf das Einreichen einer weiteren Stellungnahme zu verzichten. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) kann die verhaftete Person den Entscheid betreffend Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde anfechten. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- 2 schwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und besondere Haftgründe vorlie- gen (Art. 221 StPO). Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist be- züglich der ihm vorgeworfenen Diebstähle offensichtlich gegeben. Das Zwangs- massnahmengericht stützte sich bei der Begründung des dringenden Tatverdachts auf über 20 gewerbsmässig begangene Diebstähle im Zeitraum vom 7. Mai 2022 bis 19. Dezember 2022 auf Aufnahmen von Überwachungskameras, den Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrfach entwendete Kreditkarten kurz nach der Tat- begehung zu Käufen eingesetzt hat und das Geständnis des Beschwerdeführers. Diesen Ausführungen schliesst sich die Beschwerdekammer an. Der Beschwerde- führer bestreitet den dringenden Tatverdacht selbst nicht und ist hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Delikten grundsätzlich geständig. Folglich ist der dringende Tatverdacht zu bejahen. 4. 4.1. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonde- ren Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangs- massnahmengericht begründet die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft mit dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Diese Be- stimmung ist entgegen dem deutsch- und italienischsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.3 und E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.1 je mit Hinweisen). Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind somit drei Elemente konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Verge- hen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss durch die drohenden Straftaten die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_289/2022 vom 1. Juli 2022 E. 2). Erforderlich ist – unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E. 4) –, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichar- tige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 146 IV 136 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Be- schleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch im- mer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 135 I 71 E. 2.2). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben. Hieraus folgt, dass 3 eine negative, d.h. ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederho- lungsgefahr unabdingbar ist (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f.). Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafandrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Ge- fährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotential, einzubeziehen. Die er- hebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermö- gensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten handeln (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.7; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3). Die Bejahung der erheblichen Si- cherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt. Ob ein besonders schwe- res Vermögensdelikt droht, das den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich trifft, wie ein Gewaltdelikt, kann nicht abstrakt bestimmt werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2022 vom. 28. Fe- bruar 2022 E. 2.2.2 mit Hinweis). Serien von Einbruch- bzw. Einschleich- diebstählen können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Sin- ne sicherheitsrelevant sein, wenn die Täterschaft gewerbsmässig in Wohnungen eindringt und dabei Waffen mitträgt oder Bewohnerinnen überrascht und bedroht, bzw. wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass es dabei zu Drohungen und Ge- waltanwendungen kommen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3; 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2; 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021; je mit Hinweisen auf BGE 146 IV 136 E. 2.5). Zielen die Ta- ten insbesondere auf schwache Personen, welche besonders verletzlich und schutzbedürftig sind, wie z.B. in Alters- und Pflegeheime wohnende betagte Perso- nen, sind die Anforderungen an die erhebliche Sicherheitsgefährdung geringer (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_262/2021 E. 3.6). 4.2. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Wiederholungsgefahr zunächst damit, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten gröss- tenteils um Verbrechen oder zumindest schwere Vergehen handelt, die grundsätz- lich geeignet seien, eine Wiederholungsgefahr zu begründen. Fraglich sei jedoch, ob durch die Delikte, die der Beschwerdeführer begangen haben soll, die Sicher- heit anderer erheblich gefährdet worden sei und ob auch weiterhin solche Delikte drohten. Der Beschwerdeführer weise mehrere einschlägige Vorstrafen auf, womit das Vortatenerfordernis als erfüllt zu betrachten sei. Angesichts der Anzahl der einschlägigen Vorstrafen, des Umstands, dass die letzte einschlägige Verurteilung wegen Betrugs erst vor relativ kurzer Zeit, d.h. am 11. August 2021 erfolgt sei, und insbesondere aufgrund der als angespannt zu bezeichnenden finanziellen Lage des Beschwerdeführers, welche wegen der anzunehmenden Drogensuchtproble- matik noch akzentuiert sein dürfte, sei dem Beschwerdeführer auch eine ungünsti- ge Rückfallprognose zu stellen. Da der Beschwerdeführer mehrfach in unver- schlossene Wohnungen eingedrungen sei oder gar Altersheime aufgesucht habe, 4 um Diebstähle zu begehen, nehme er Konfrontationen mit den Geschädigten zu- mindest in Kauf, zumal es auch tatsächlich zu mehreren Konfrontationen gekom- men sei. Derartige Konstellationen würden den besonderen Haftgrund der Wieder- holungsgefahr zu begründen vermögen (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.6). Dass die bisherigen Konfrontationen glimpflich verlaufen seien, vermöge die Annahme der Sicherheitsgefährdung nicht in Frage zu stellen. So sei der Beschuldigte am 13. Dezember 2019 unter anderem wegen Drohung und am 8. Januar 2021 wegen Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte verurteilt worden, was aufzeige, dass sich sein grundsätzlich ge- waltloses Verhalten je nach Situation ändern könne. Zudem könne das Überra- schen von Menschen durch Eindringen in deren Wohnung durchaus auch deren Psyche beeinträchtigen und durch die überraschende Verletzung der Privatsphäre ein länger andauerndes Unsicherheitsgefühl auslösen. Dies gelte insbesondere aufgrund des Umstandes, dass sich unter den Geschädigten auch ältere Personen bzw. gar Bewohner von Altersheimen befänden und damit Menschen, welche auf- grund ihrer physischen Unterlegenheit zusätzlich geängstigt oder in Schrecken versetzt werden könnten. Vor diesem Hintergrund sei die Wiederholungsgefahr als gegeben einzustufen, zumal dieser Haftgrund nicht nur der Gefahrenabwehr diene, sondern auch der Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert werde, dass der Verfahrensabschluss durch neue Delikte verzögert werde. 4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Wiederholungsgefahr und hält zusammenge- fasst dagegen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten zwar nicht um sehr leichte aber auch nicht um schwere Delikte handle. Die Delikts- summe sei im Vergleich zu anderen Fällen als gering einzustufen (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016). Es sei vorliegend von einer Deliktssumme von rund CHF 25'400.00 auszugehen und der Deliktsbetrag habe im durchschnittlichen Fall deutlich unter CHF 500.00 betragen. Insgesamt sei aufgrund der Deliktssumme nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer künf- tig schwere Vermögensdelikte begehen werde. Aufgrund der Suchtproblematik, der Arbeitslosigkeit, der Vorstrafen und der regelmässigen Begehung von Delikten sei dem Zwangsmassnahmengericht zuzustimmen, dass eine ungünstige Rückfallpro- gnose bestehe. Dies genüge jedoch nicht für die Bejahung der Wiederholungsge- fahr, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukomme (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_616/2020 vom 20. Dezember 2020, E. 3.4). Zur konkreten Sicherheitsgefährdung hält der Be- schwerdeführer fest, dass, auch wenn einige der Geschädigten in Altersheimen wohnhaft seien, keine Tendenz ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer auf älte- re und schwache Personen abziele. So sei er schliesslich auch in sonstige Privat- wohnungen, Restaurants und öffentliche Büros eingeschlichen. Weiter könne es zwar zutreffen, dass Einbruchdiebstähle für die Geschädigten belastend seien und psychosomatische Leiden auslösen könnten. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung würden Vermögensdelikte unter dem Blickwinkel der erheblichen Si- cherheitsrelevanz jedoch nur in Betracht fallen, wenn sie die Sicherheit der Ge- schädigten vergleichbar schwer wie ein Gewaltdelikt beeinträchtigten. Das Zwangsmassnahmengericht führe nicht aus, inwiefern die aufgeführten psychoso- matischen Leiden mit den Folgen eines Gewaltdelikts vergleichbar seien, sondern 5 halte lediglich abstrakt fest, dass Einbruchdiebstähle zu diesen Leiden führen könnten. Ohnehin sei auch nicht ersichtlich und von den vorliegend geschädigten Personen nicht geltend gemacht worden, inwiefern sie durch die Delikte des Be- schwerdeführers tatsächlich vergleichbar schwer wie durch ein Gewaltdelikt beein- trächtigt worden seien. Vielmehr hätten sie angegeben, dass der Beschwerdefüh- rer freundlich gewesen sei, den Aufforderungen unverzüglich Folge geleistet und sich entschuldigt habe. Es sei keine Gewalt angewendet und auch keine Waffe mitgeführt worden. Nur weil der Beschwerdeführer im August 2021 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt worden sei, könne daraus nicht geschlussfolgert werden, dass er erneut Gewalt anwenden würde. Die dama- lige Verurteilung habe nichts mit einem Vermögensdelikt zu tun gehabt. Auch aus dem Charakter des Beschwerdeführers ergebe sich kein Gewaltpotential. Insge- samt würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwer- deführer bei künftigen Delikten Gewalt anwenden könnte. Eine erhebliche Sicher- heitsgefährdung anderer im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liege nicht vor und die Wiederholungsgefahr sei zu verneinen. Ausserdem mute es ko- misch an, dass die Haft erst am 17. Januar 2023 eröffnet worden sei, obwohl das letzte Delikt am 20./21. Dezember 2022 begangen worden sei. Wenn eine tatsäch- liche Sicherheitsgefährdung gegeben sei, müsse im Sinne der Prävention umge- hend gehandelt werden und nicht erst einen Monat später. 4.4. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer delegierten Stellungnahme aus, dass seit der Verhaftung noch zwei weitere Anzeigen wegen Diebstahlversuchen in den Senio- renappartements D.________ im E.________ und F.________ eingegangen seien. Die Vorfälle hätten sich am 14. November 2022 ereignet und es sei in beiden Fäl- len zu Konfrontationen bzw. Sichtungen des Beschuldigten durch die Geschädigten gekommen. Der Beschwerdeführer nehme Konfrontationen bewusst in Kauf und lasse sich von dieser Möglichkeit nicht im Geringsten abschrecken. Sein Vorgehen bringe es mit sich, dass die Geschädigten massiv verunsichert und erheblich psy- chisch beeinträchtigt würden. Es sei notorisch, dass dem so sei und bedürfe nicht in jedem Einzelfall einer besonderen Abklärung bei den Geschädigten. Gefordert sei eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer und eben nicht eine erhebli- che Verletzung. Es handle sich letztlich um nichts anderes als eine Art psychische Gewalt. Im Übrigen müsse diese selbst dann bereits als gegeben angenommen werden, wenn es zu keiner Konfrontation komme, sondern einfach klar werde, dass jemand in den intimsten Bereich des Lebens eingedrungen sei, um Diebstähle zu begehen. Es sei schon mehrfach zu Konfrontationen mit geschädigten Personen in Wohnungen und Häusern von jüngeren Menschen und eben auch in Alterswoh- nungen gekommen. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass gerade ältere Men- schen oftmals bereits an sich mehr Mühe hätten, mit ausserordentlichen Situatio- nen umzugehen, und sie dadurch noch mehr verunsichert würden und sich hilf- und schutzlos fühlten, wenn ihnen klar werde, dass hier ein Eindringling mit bösen Absichten in der Wohnung gewesen sei. Zusätzlich sei auch nicht abzusehen, wie der Beschwerdeführer und/oder die geschädigten Personen mit der Situation um- gehen würden, falls es tatsächlich einmal zu einer Konfrontation mit z.B. Handgreif- lichkeiten kommen sollte. Hier bestehe ein grosses Eskalationspotential und das Vorgehen des Beschuldigten berge die reelle Gefahr, dass es auch zu körperlichen 6 Auseinandersetzungen kommen könnte. Es sei zwar korrekt, dass der Beschwer- deführer nebst immerhin Drohungen und Gewaltanwendungen gegenüber der Poli- zei bisher anlässlich der zur Diskussion stehenden Delikte noch kein gewalttätiges Verhalten habe zeigen müssen. Dies sei aber auf die bisherigen Umstände und insbesondere das passive Verhalten der Geschädigten zurückzuführen. Das bishe- rige Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht als freundliches, sondern als kalku- liertes Verhalten zu werten, um einer Auseinandersetzung aus dem Weg zu gehen. Es sei nicht abzusehen, was passieren würde, wenn der Beschwerdeführer von ei- nem überraschten Wohnungsinhaber trotz Entschuldigung tatsächlich körperlich angegangen werden würde. Diese Gefahr sei nicht weiter hinzunehmen und müsse als erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer mittels Haft gebannt werden. 4.5. In seiner Replik macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass die pauschale Annahme, wonach die geschädigten Personen durch die Einschleich- diebstähle des Beschwerdeführers massiv verunsichert und erheblich psychisch beeinträchtigt worden seien, nicht ausreiche, um eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer anzunehmen. Hierfür reiche es auch nicht aus, dass lediglich die Möglichkeit bestehe, dass die geschädigten Personen in Angst versetzt werden könnten (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_616/2020 vom 20. Dezem- ber 2022, E. 4.3.3.). Dass die geschädigten Personen psychisch beeinträchtigt worden seien, könne mit den Akten nicht belegt werden. Solche Hinweise würden sich auch aus den von der Staatsanwaltschaft eingereichten zwei weiteren Anzei- gen nicht ergeben. So habe die Geschädigte G.________ am 11. Januar 2023 den gestellten Strafantrag zurückgezogen, woraus sich schliessen lasse, dass die Be- gegnung zwischen der Geschädigten und dem Beschwerdeführer für sie keine wei- teren Auswirkungen gehabt habe. Auch aus der Strafanzeige der Geschädigten H.________ ergebe sich nichts, was auf die besondere Gefährlichkeit bzw. eine psychische Beeinträchtigung schliessen lasse. Es bestünden somit vorliegend kei- ne tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass eine erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer vorliege. 4.6. In ihrer Duplik führt die Staatsanwaltschaft aus, dass neben den möglichen psychi- schen Beeinträchtigungen der Opfer auch tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer, falls es im Rahmen eines Einschleichdieb- stahls zu einer Konfrontation kommen würde, mindestens handgreiflich werden könnte. Er sei einschlägig vorbestraft und es bestehe ein ernsthaftes Risiko, dass es bei den zeitlich immer häufiger vorgekommenen Einbruchdiebstählen zu Dro- hungen und Gewaltanwendungen kommen könnte. Die mehrfachen Verurteilungen wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall würden zudem zeigen, dass die Reaktionen des Beschwerdeführers unvorhersehbar und völlig unberechenbar seien. 4.7. In seiner Triplik bringt der Beschwerdeführer zusätzlich vor, dass Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO mit der Revision der StPO, welche voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft trete, dahingehend ergänzt werde, dass es sich um eine unmittelbare er- hebliche Gefährdung der Sicherheit anderer handeln müsse. Im Unterschied zur aktuell geltenden Fassung genüge es also nicht mehr, dass eine Gefährdung abs- trakt drohe, sondern sie müsse unmittelbar, d.h. konkret und akut sein. Eine vage 7 Wahrscheinlichkeit oder die blosse Vermutung, eine Person könne irgendwann ei- ne Straftat begehen, welche sie zu einer Gefährdung der Sicherheit anderer ma- che, genüge nicht. In der Vergangenheit habe das Bundesgericht mehrfach festge- stellt, dass bei der Auslegung und Konkretisierung des geltenden Rechts auf lau- fende Revisionen Bezug genommen werden könne. Die Referendumsfrist für die neue Fassung von Art. 221 StPO sei am 6. Oktober 2022 unbenutzt verstrichen, womit Gewissheit darüber bestehe, dass der Gesetzestext in genau dieser Form in Kraft treten werde. Bei der Auslegung des Begriffs «erhebliche Gefährdung für die Sicherheit anderer» sei die beabsichtigte Änderung, wonach es sich um eine «un- mittelbare Gefährdung» handeln müsse, deswegen mit zu berücksichtigen. Zur Konkretisierung der Unmittelbarkeit könne unter anderem auf die Rechtsprechung zu Art. 129 StGB zurückgegriffen werden. Demnach liege eine unmittelbare Gefahr vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergebe. Es müsste daher vom Beschwerdeführer akut und von ganz besonders gravier- ender Art die Gefahr ausgehen, dass er in naher Zukunft Gewalt anwenden werde. Eine derartige Brisanz der Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers sei aber eben- gerade nicht belegt. 4.8. In Bezug auf das Vortatenerfordernis und die Rückfallprognose ist das Zwangs- massnahmengericht im angefochtenen Entscheid zu Recht zum Schluss gelangt, dass diese beiden Elemente erfüllt sind. Darauf kann verwiesen werden (vgl. E. 4.2 vorne). Dem Beschwerdeführer wird aufgrund von 25 Diebstählen und Versuchen dazu im Zeitraum vom 7. Mai bis 19. Dezember 2022 gewerbsmässiger Diebstahl und damit ein Verbrechen vorgeworfen. Dem neunseitigen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers kann entnommen werden, dass er gerade im Bereich der Ver- mögensdelikte einschlägig vorbestraft ist, unter anderem mehrfach wegen ge- werbsmässigen Diebstahls. Auch ist dem Beschwerdeführer, wie er selber ein- räumt, aufgrund der Suchtproblematik, der Arbeitslosigkeit, der Anzahl an ein- schlägigen Vorstrafen und seiner angespannten finanziellen Lage eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen. Demgegenüber bestritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer drohenden Delikte die Sicherheit anderer erheb- lich gefährden. 4.9. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 7. Mai bis 20. Dezember 2022 25 Einschleich- bzw. Einbruchdiebstähle inkl. Versuche dazu begangen haben soll, was von ihm grundsätzlich nicht bestritten wird (vgl. Ziff. 3 vorne). In der Zeit vom 14. Oktober 2022 bis 14. November 2022 ist er dabei fünf- mal in Alters- und Pflegeheime bzw. Seniorenappartements eingeschlichen, wobei es dreimal zu Konfrontationen mit den dortigen Bewohnerinnen gekommen ist. Auch bei vier weiteren Einschleichdiebstählen in Wohnungen bzw. ein Einfamilien- haus ist es zu Konfrontationen zwischen dem Beschwerdeführer und den Geschä- digten gekommen. Dem Anzeigerapport vom 20. Dezember 2022 der Kantonspoli- zei Bern ist zu entnehmen, dass sich die Geschädigte des Einschleichdiebstahls vom 7. Oktober 2022 seither nicht mehr ganz so sicher fühle. Insbesondere die Dreistigkeit, dass jemand die Wohnung betrete, obschon sie zu Hause gewesen sei, mache ihr Sorgen. Der Einbrecher sei zwar höflich gewesen, aber auf eine so komische Art und Weise, dass sie sich unsicher gefühlt habe. Sie schliesse jetzt 8 immer ab und schaue auch regelmässig nach, ob auch wirklich abgeschlossen sei. Die Geschädigte des versuchten Einschleichdiebstahls vom 14. November 2022 gab zu Protokoll, dass sie erschrocken sei, als sie den Beschwerdeführer in der Wohnung gesehen habe. Als sie dies der Rezeption habe melden wollen, habe der Beschwerdeführer versucht, die Telefonverbindung zu unterbrechen, was ihm je- doch nicht gelungen sei. Dabei habe er die Lampe auf der Kommode neben dem Telefon umgestossen. Als sie ins Telefon gesagt habe, dass ein fremder Mann in ihrer Wohnung sei, habe er die Wohnung wieder verlassen. Sie hätten aber in ei- nem anständigen Ton miteinander gesprochen und er habe nicht versucht, sie zu schubsen (vgl. Z. 17 ff. der polizeilichen Einvernahme Auskunftsperson vom 30. Dezember 2022). 4.10. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als keine der geschädigten Per- sonen zu Protokoll gegeben hat, dass sie sich durch den Einschleichdiebstahl er- heblich in ihrer Sicherheit gefährdet gefühlt hätte. Hieraus den Schluss zu ziehen, dass die Einschleichdiebstähle tatsächlich zu keiner erheblichen Sicherheitsge- fährdung anderer geführt haben, wäre im jetzigen Stadium jedoch verfrüht. Soweit aus den der Kammer zur Verfügung stehenden Akten ersichtlich, wurden mit den Geschädigten, bis auf die hiervor zitierten, nämlich noch keine Einvernahmen durchgeführt, oder falls ja, dann beschränkten sich diese weitgehend auf eine Fo- tovorweisung zur Identifikation des Täters. Ob und wie einschneidend die Ein- schleichdiebstähle die Geschädigten getroffen haben, kann damit noch nicht beur- teilt werden. Aus dem Rückzug des Strafantrags einer Geschädigten kann nicht geschlossen werden, dass der Einschleichdiebstahl auf sie keine psychischen Auswirkungen hatte. Demgegenüber ist es gerichtsnotorisch, dass Einschleich- diebstähle für die Geschädigten belastend sein, psychsomatische Leiden auslösen und zu erheblichen Beeinträchtigungen des alltäglichen Lebens führen können. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist aufgrund von gleich fünf Ein- schleichdiebstählen innerhalb eines Monats in Alters- und Pflegeheimen zudem durchaus eine Tendenz ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer diese Örtlich- keiten gezielt ausgesucht hat, um dort betagte und damit besonders verletzliche und schützenswerte Personen zu bestehlen. Zudem ist es bei der Konfrontation am 14. November 2022 auch tatsächlich zu einer heiklen Situation für die 87-jährige Geschädigte gekommen, indem der Beschwerdeführer sie davon abhalten wollte, die Rezeption über seine Anwesenheit zu informieren, dabei die Lampe auf der Kommode umstiess und die Wohnung erst verliess, als es ihr gelang, den Anruf zu tätigen. 4.11. Es liegen damit genügend Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass durch die drohenden Einschleich- bzw. Einbruchdiebstähle des Beschwerdeführers die Si- cherheit anderer erheblich gefährdet sein könnte. So hat sich der Beschwerdefüh- rer gezielt in Alters- und Pflegeheime eingeschlichen und sich damit bewusst be- sonders verletzliche und schutzbedürftige Geschädigte ausgesucht. Ebenfalls hat der Beschwerdeführer willentlich Konfrontationen in Kauf genommen. Damit hat er seine Gleichgültigkeit hinsichtlich der Auswirkungen seiner Handlungen bei den Geschädigten, insbesondere auch den besonders verletzlichen älteren und betag- ten Bewohnerinnen von Alters- und Pflegeheimen zum Ausdruck gebracht. Hinzu kommt, dass aufgrund der Suchtproblematik des Beschwerdeführers und der damit 9 zusammenhängenden Beschaffungskriminalität im Hinblick auf künftige Konfronta- tionen von einer gewissen Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, da die Vermögensdelikte auch im Hinblick auf die Finanzierung des Drogen- konsums erfolgen, was ebenfalls für eine erhöhte Gefährdung der Sicherheit ande- rer spricht. Die Vorstrafen wegen Drohung und Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte zeigen sodann auch auf, dass eine gewisse Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers vorhanden ist, auch wenn er, soweit bisher bekannt, bei den bisher verübten Vermögensdelikten nicht gewalttätig geworden ist. Der Be- schwerdeführer schreckte aber nicht davor zurück, eine 87-jährige Frau davon ab- halten zu wollen, die Rezeption des Altersheims über seine Präsenz zu informie- ren, wobei er eine Lampe umstiess und somit nicht bloss passiv geblieben ist. Es kann rückblickend nicht beurteilt werden, was passiert wäre, wenn es der Geschä- digten nicht gelungen wäre, die Rezeption anzurufen. 4.12. Die Beurteilung der erheblichen Sicherheitsgefährdung erfolgt anhand des aktuell gültigen Gesetzestexts und der dazu vorhandenen reichhaltigen bundesgerichtli- chen Rechtsprechung. Demnach ist bereits heute erforderlich, dass die Sicherheit anderer unmittelbar gefährdet ist, wobei Vermögensdelikte die Geschädigten be- sonders hart treffen müssen (vgl. Ziff. 4.1 vorne). Die Auslegung des hinzukom- menden Begriffs der Unmittelbarkeit erfolgt anhand der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 221 StPO. Die vage Wahrscheinlichkeit oder die blosse Vermutung, eine Person könne irgendwann eine Straftat begehen, genügt zur Begründung des Haftgrunds der Widerholungsgefahr auch gemäss der heutigen Fassung von Art. 221 StPO nicht. Vorliegend besteht jedoch gerade nicht bloss eine theoretische Möglichkeit, dass die Geschädigten in Angst versetzt werden könnten und durch die Handlungen des Beschwerdeführers unmittelbar erheblich in ihrer Sicherheit beeinträchtigt werden. Die erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer wurde vom Zwangsmassnahmengericht auch nicht lediglich pauschal angenommen, sondern stützt sich auf die vorgenannten konkreten Anhaltspunkte. Im jetzigen Verfahrens- stadium liegen damit genügend starke Indizien dafür vor, dass vom Beschwerde- führer eine unmittelbare erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer ausgeht und schwere Vermögensdelikte drohen, womit der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben ist. 4.13. Die Auswirkungen, welche die Einschleichdiebstähle auf die Geschädigten haben, können mangels Durchführung von Einvernahmen mit den bisherigen Geschädig- ten jedoch tatsächlich noch nicht abschliessend beurteilt werden. Die im jetzigen Verfahrensstadium genügend konkreten Hinweise, welche für eine erhebliche Si- cherheitsgefährdung anderer sprechen, müssen sich bei fortlaufender Verfahrens- dauer indessen weiter verdichten. Weitere Hinweise insbesondere bezüglich der Auswirkungen der Einschleich- bzw. Einbruchdiebstähle auf die Geschädigten werden in einem späteren Verfahrensstadium zur Begründung der Wiederholungs- gefahr notwendig sein. Diesbezüglich besteht weiterer Abklärungsbedarf, weswe- gen die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 226 Abs. 4 Bst. b StPO angewiesen wird, weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen, insbesondere die Geschä- digten hinsichtlich der Auswirkungen und Folgen der Einschleichdiebstähle zu be- fragen. 10 5. 5.1. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unver- hältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässig- keit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rech- nung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 5.2. Das Zwangsmassnahmengericht hält fest, dass keine Ersatzmassnahmen, welche die Wiederholungsgefahr zu bannen vermöchten, ersichtlich seien. Ersatzmass- nahmen würden im Allgemeinen ein Mitwirken des Betroffenen sowie die Akzep- tanz von Anordnungen bedingen. Diese Voraussetzungen seien angesichts der Häufigkeit der Delinquenz des Beschwerdeführers und dessen damit verbundenen Suchtproblematik als nicht erfüllt anzusehen. In Bezug auf die beantragten Ersatz- massnahmen sei zu entgegnen, dass das Definieren und Organisieren eines ent- sprechenden Therapiesettings einen Zeitbedarf mit sich bringe, welcher deutlich grösser wäre als die einzuhaltenden Entscheidfristen des vorliegenden Haftverfah- rens. Diesbezüglich könne zudem darauf hingewiesen werden, dass der Be- schwerdeführer bereits mehrfach zu einer stationären Behandlung gemäss Art. 60 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR. 311.0) verurteilt worden sei, was aufgrund der anschliessend trotzdem erfolgten Delinquenz aufzeige, dass die Definition eines Therapiesettings aufwendiger Abklärungen bedürfte. Mit einer Mel- depflicht könne die gegebene Wiederholungsgefahr während der hierfür notwendi- gen Zeit nicht gebührend gebannt werden. Hinsichtlich der Haftdauer hält das Zwangsmassnahmengericht fest, dass angesichts der Handlungen, welche vom dringenden Tatverdacht umfasst würden, aber auch in Beachtung der Vorstrafen, im Falle einer Verurteilung mit einer Sanktion zu rechnen sei, welche deutlich schwerer wiege als eine Untersuchungshaft mit einer Dauer von drei Monaten. Un- ter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer Überhaft sei eine Untersuchungshaft von drei Monaten deshalb verhältnismässig. Gleiches gelte in Bezug auf die Ver- fahrensführung und auf das dabei zu beachtende Beschleunigungsgebot. Die ge- planten Ermittlungshandlungen, so etwa die Befragung des Beschwerdeführers zu den einzelnen Sachverhalten und gegebenenfalls die parteiöffentliche Befragung der Geschädigten, könne einen Zeitbedarf bedeuten, der mit einer Haftdauer von drei Monaten in Einklang stehe. 11 5.3. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass er sich in einem sehr schlechten psychischen Zustand befinde. Damit er die Delinquenz vollständig ab- legen könne, bedürfe er unbedingt psychiatrischer Hilfe in einer geeigneten Institu- tion. Die amtliche Verteidigerin sei bereits seit einigen Tagen in Kontakt mit mehre- ren psychiatrischen Kliniken, um einen geeigneten Therapieplatz für den Be- schwerdeführer zu finden. Der Beschwerdeführer sei gewillt, sich stationär psychia- trisch behandeln zu lassen. Falls nicht von einer Zwangsmassnahme abgesehen werden könne, sei dem Beschwerdeführer die Auflage zu erteilen, sich innerhalb von zehn Tagen selbständig in eine geeignete Institution einweisen zu lassen. Gemäss telefonischer Nachfrage bei der Klinik I.________ habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer nach selbständiger Anmeldung mit einer Wartefrist von ein bis drei Wochen eintreten könnte. Die Klinik I.________ sei spezialisiert auf Suchtbehandlungen für Menschen mit Abhängigkeit. Auf den Beschwerdeführer könne dort also optimal eingewirkt werden und damit dasselbe Ziel erreicht werden wie mit der Anordnung der Untersuchungshaft, allerdings mit dem milderen Mittel. Eventualiter werde deshalb beantragt, dass sich der Beschwerdeführer verpflichten müsse, innert zehn Tagen ab Haftentlassung eine stationäre Therapie anzutreten (bzw. zumindest den Nachweis zu erbringen, dass er zeitnah eine solche antreten könne) und sich in der Zwischenzeit täglich bei der Polizei zu melden habe. Diese Ersatzmassnahme trage dem Sicherheitsgedanken genügend Rechnung. 5.4. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit macht die Staatsanwaltschaft in ihrer Stel- lungnahme geltend, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Suchtbehandlun- gen hinter sich habe und es trotzdem wieder zu Delinquenz gekommen sei. Zudem erscheine es bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer, der selbst behauptet habe, nun praktisch einen Monat deliktsfrei zu sein, es in diesem Monat nicht ge- schafft habe, ein freiwilliges Therapiesetting aufzugleisen bzw. zumindest verbind- liche Anfragen etc. beizubringen. Mit Blick auf erfolglose Therapien und die mehr extrinsisch motivierten Absichten, erscheine eine Therapie zu wenig geeignet, den Beschuldigten vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Unterstrichen werde dies durch eine weitere Anzeige wegen Betäubungsmittelhandels, festgestellt am 6. Januar 2023. Zudem gelte es festzuhalten, dass die Substitution des Beschwerdeführers auch im Haftregime weitergeführt werden könne; auch medizinische, therapeuti- sche und psychologische Betreuungsangebote seien im Setting der Untersu- chungshaft vorhanden. Diese seien völlig ausreichend, um den Problemen des Be- schwerdeführers zu begegnen. Nur die Untersuchungshaft biete Gewähr, dass die Delinquenz definitiv aufhöre. Eine quasi freiwillige Therapie im Sinne einer Ersatz- massnahme biete diese Gewähr eben gerade nicht. Die Staatsanwaltschaft weist zudem darauf hin, dass die Verhaftung tatsächlich nicht unmittelbar nach dem letz- ten Delikt erfolgt sei. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers und die sehr vielen Vorfälle hätten von der Polizei einiges an Ermittlungsarbeit gefordert und es hätte jeweils eine gewisse Zeit gedauert, bis genügend Beweismittel für die jeweili- gen Sachverhalte gesammelt und an die Staatsanwaltschaft habe rapportiert wer- den können. Erst als ein vollständiger Überblick über sämtliche Sachverhalte vor- gelegen habe, hätte der Entscheid über eine Verhaftung fundiert gefällt werden können. 12 5.5. Der Beschwerdeführer repliziert in Bezug auf die Verhältnismässigkeit, dass er sich am 9. Januar 2023 und damit drei Tage nach dem Betäubungsmitteldelikt und knapp zwei Wochen vor der Hafteröffnung bei seiner Verteidigerin gemeldet habe, weil er unbedingt Hilfe brauche. Dies sei aufgrund intrinsischer Motivation erfolgt, womit nicht nur extrinsisch motivierte Absichten vorlägen. Der Beschwerdeführer sei sich der Unrichtigkeit seines Verhaltens sehr bewusst und wolle den Delin- quenzen ein Ende setzen. Aus diesen Gründen sei eine stationäre Therapie für den Beschwerdeführer das einzig richtige Setting. Es sei zudem offensichtlich, dass die Untersuchungshaft den Zustand des Beschwerdeführers weiter ver- schlimmern werde. Dass er in der Haft dauerhaft abstinent werde, sei ausge- schlossen. Die Chance, dass er nach dem Absitzen der Haft weiterhin straffällig sein werde, sei überdurchschnittlich hoch, weil sich sein Gesundheitszustand wei- ter verschlechtern werde. 5.6. Die Staatsanwaltschaft dupliziert in Bezug auf die Notwendigkeit der Haft bzw. die Eventualanträge, dass die Substitution des Beschwerdeführers auch im Haftregime weitergeführt werden könne und entsprechende medizinische, therapeutische und psychologische Betreuungsangebote im Setting der Untersuchungshaft vorhanden seien. Eine ärztliche Suchtbehandlung könne allenfalls – gestützt auf einen ent- sprechenden Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung in den vorzeitigen Massnahmenvollzug und gestützt auf eine allfällige glaubhaft dargelegte Therapie- bereitschaft – derzeit auch haftvollzugsbegleitend angeordnet werden, was zu prü- fen wäre. 5.7. Der Beschwerdeführer tripliziert in Bezug auf die Eventualanträge, dass eine vor- zeitige Massnahme ein psychiatrisches Gutachten erfordere. Bis zum Abschluss dieses Gutachten sei unklar, welche Massnahmen überhaupt in Frage kämen. So- dann dürfe die Untersuchungshaft nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass sie mit einer vorzeitigen Massnahme kombiniert werden könnte. 5.8. Ersatzmassnahmen, welche die Wiederholungsgefahr hinreichend bannen könn- ten, sind keine ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer als mögliche Ersatzmass- nahmen beantragt, sich zu verpflichten, innert zehn Tagen ab Haftentlassung einen Therapieplatz zu finden und sich schnellstmöglich stationär aufnehmen zu lassen und sich bis dahin täglich bei der Polizei zu melden, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese nicht geeignet sind, ihn daran zu hindern, weiter zu delinquieren. Aus dem Strafregisterauszug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits mehr- fach zu einer stationären Behandlung gemäss Art. 60 StGB verurteilt worden ist. Wie das Zwangsmassnahmengericht richtigerweise ausführt, zeigen gerade die anschliessend immer wieder erfolgte Delinquenz und auch die jetzige Einschleich- bzw. Einbruchdiebstahlserie, dass eine Suchtbehandlung i.S.v. Art. 60 StGB bisher nicht dazu geführt hat, den Beschwerdeführer von weiterer Delinquenz abzuhalten. Angesichts der aktuellen Verhältnisse erscheint eine stationäre Massnahme auch im jetzigen Verfahren nicht geeignet, um die Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen. Folglich kann auch mit einer freiwilligen Therapie der drohenden Wieder- holungsgefahr eindeutig nicht genügend entgegengewirkt werden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er das letzte Delikt am 20./21. De- zember 2022 begangen habe, zeigt der von der Staatsanwaltschaft eingereichte 13 Anzeigerapport vom 18. Januar 2023 zudem, dass der Beschwerdeführer trotz des laufenden Strafverfahrens weiter delinquiert hat. Zudem muss angesichts der be- reits mehrfach abgebrochenen stationären Behandlungen ernsthaft in Frage ge- stellt werden, ob der Beschwerdeführer die freiwilligen Ersatzmassnahmen mittra- gen und sich an die Meldepflicht halten würde. Dies zeigt sich auch daran, dass es der Beschwerdeführer im bisherigen Haftverfahren unterlassen hat, irgendwelche Belege dafür einzureichen, dass er in Bezug auf die Aufgleisung eines freiwilligen Therapiesettings auch tatsächlich bereits Bemühungen unternommen hat. 5.9. Der Beschwerdeführer wurde am 17. Januar 2023 festgenommen. Mit Blick auf den Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft wird (Art. 139 Ziff. 2 StGB) sowie der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, befindet sich die erstmalig angeordnete Haftdauer von drei Monaten noch nicht in zeitlicher Nähe der in Frage kommenden Strafe, womit keine Überhaft droht. Indessen rechtfertigt sich die Anordnung der Untersuchungshaft um drei Monate aus folgenden Gründen nicht: Wie in Ziff. 4.11 vorne aufgezeigt, liegen im jetzigen frühen Untersuchungsstadium genügend konkrete Hinweise für eine erhebliche Si- cherheitsgefährdung anderer vor, um den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen. Angesichts der Vielzahl an aufzuklärenden Delikten ist es zu Beginn des Verfahrens auch nicht zu beanstanden, dass der Fokus der Ermittlungen noch nicht auf die Befragung der Geschädigten gelegt worden ist. Mit Blick auf die vor- genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr (vgl. Ziff. 4.1 vorne) werden bei fortlaufender Verfahrensdauer zur Bejahung der Sicher- heitsgefährdung aber zusätzliche konkrete Hinweise erforderlich sein, welche auf- zeigen, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt. Diesbezüglich wird die Staatsanwaltschaft aufgefor- dert, die Untersuchungshandlungen gemäss Anweisung in Ziff. 3 des Beschlusses (bzw. Ziff. 4.13 der Erwägungen vorne) möglichst rasch voranzutreiben. Hierfür wird eine Dauer von sieben Wochen als ausreichend erachtet, zumal die Annahme der erheblichen Sicherheitsgefährdung anderer und die Bejahung der Wiederho- lungsgefahr nach sieben Wochen ohne diesbezügliche weitere konkrete Hinweise auch dem Verhältnismässigkeitsgebot zuwiderlaufen würde. Die vom Zwangs- massnahmengericht angeordnete Untersuchungshaft wird daher von Amtes wegen in zeitlicher Hinsicht gekürzt und die Haft für eine Dauer bis zum 7. März 2023 be- willigt. Die Anordnung der Untersuchungshaft ist somit unter Berücksichtigung der Kür- zung der Haftdauer verhältnismässig. 6. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag um Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und Entlassung aus der Untersuchungshaft insoweit durch, als das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 16. April 2023 angeordnet hat und sie nunmehr um sie- ben Wochen statt um drei Monate bis zum 7. März 2023 angeordnet wird. 7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die Kürzung der 14 Haftdauer um rund die Hälfte gilt der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend. Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, zur Hälfte, ausmachend CHF 750.00, zu tragen. Die übrigen CHF 750.00 trägt der Kanton Bern. 8. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädi- gung von Rechtsanwältin B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Für die Hälfte des auf das Beschwerdeverfahren entfallenden Teils der Entschädigung trifft den Beschwerdeführer keine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Januar 2023 aufgehoben, soweit dieses die Untersuchungshaft bis zum 16. April 2023 verlängert hat. Die Untersuchungshaft wird bis zum 7. März 2023 verlängert. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 750.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die übrigen CHF 750.00 trägt der Kanton Bern. 3. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen weitere Abklärun- gen betreffend Sicherheitsgefährdung vorzunehmen. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. Im Umfang der Hälfte der Entschädigung besteht für den Beschwerdeführer keine Rück- und Nachzahlungspflicht. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident J.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt K.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 16. Februar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Kuratle Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 17