2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Entschädigung ist keine zu sprechen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - dem Gesuchsgegner (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 20. September 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: