5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Da der Gesuchsteller unterliegt, hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten sind im vorliegenden Ausstandsverfahren bereits mangels Stellungnahme keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.