Es kann bereits deshalb nicht gesagt werden, der Gesuchsgegner sei «in der gleichen Sache» bereits tätig gewesen. Soweit der Gesuchsteller darüber hinaus pauschale Kritik am Gesuchsgegner und der «Schweizerischen Landesjustiz» äussert, ist er nicht zu hören, zumal sich diesbezüglich aus den Akten – abgesehen von den unbelegten und nicht näher konkretisierten Ausführungen des Gesuchsgegners – keine Hinweise ergeben. 4. Das Ausstandsgesuch ist demnach abzuweisen.