Die CHF 1'000.00, für welche die Beschuldigte die definitive Rechtsöffnung gewährt hat, stellen Verfahrenskosten der Beschwerdekammer dar, welche diese im Beschwerdeverfahren BK 21 588 vom 24. Januar 2022 dem Gesuchsteller auferlegt hat. Das betreffende Verfahren hatte eine Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland zum Gegenstand – also nicht der Staatsanwaltschaft, bei welcher der Gesuchsgegner tätig ist. Es kann bereits deshalb nicht gesagt werden, der Gesuchsgegner sei «in der gleichen Sache» bereits tätig gewesen.