3 3.2 Es kann vorab vollumfänglich auf die Stellungnahme des Gesuchsgegners verwiesen werden. Dass der Gesuchsgegner schon einmal in einem anderen Verfahren eine Nichtanhandnahmeverfügung genehmigt hat betreffend die Strafanzeige des Gesuchstellers begründet offensichtlich keinen Ausstandsgrund. Die CHF 1'000.00, für welche die Beschuldigte die definitive Rechtsöffnung gewährt hat, stellen Verfahrenskosten der Beschwerdekammer dar, welche diese im Beschwerdeverfahren BK 21 588 vom 24. Januar 2022 dem Gesuchsteller auferlegt hat.