Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sind vorliegend keine Ausstandsgründe bei der Verfahrensleitung ersichtlich, insbesondere liegt auch kein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 Bst. b StPO vor, da der Unterzeichnende nicht bereits in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war. Im von C.________ erwähnten Verfahren BA 21 1069 hat zwar der Unterzeichnende in seiner Funktion als leitender Staatsanwalt die Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. November 2021 von Staatsanwältin D.________ genehmigt, aber anders als von C.__