tungen und die Einwendungen gegen diese Sach- und Aktenwidrigkeiten aufgrund staatsbehördlicher Lukrativität von der nächstoberen Instanz verkennt und verleugnet werden. Sämtliche seiner Abweisungsverfügungen sind diesbezüglich unbegründet, unbewiesen, sach- und aktenwidrig bzw. rechtswidrig und nichtig. 2.3 Der Gesuchsgegner macht in seiner Stellungnahme geltend was folgt: