Der Staatsanwalt B.________ praktiziert und befürwortet nachweislich die bekannte, illegale Justizmasche und ist aufgrund seiner staatsbehördlichen Parteilichkeit und Befangenheit nicht legitimiert, in weiteren Verfahren beim Herrn C.________ als urteilende Instanz mitzuwirken; da er die Verfassungsrechte und Behördenpflichten nicht einhält und diese verletzt und entsprechend kein erfolgreiches Verfahren, vor allem in Behördenbelastenden Verfahren, gewährleisten kann.