Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 258 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. September 2023 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte B.________ Gesuchsgegner C.________ Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs und Beilhilfe zum Betrug Erwägungen: 1. Mit Mitteilung vom 26. Mai 2023 kündigte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Be- sondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Einstellung des von C.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) initiierten Verfahrens gegen die damalige ausserordentliche Gerichtspräsidentin A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Amtsmissbrauchs an. Am 16. Juni 2023 stellte der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleitung, Staatsanwalt B.________ (Ge- suchsgegner). Der Gesuchsgegner leitete das Gesuch mit Stellungnahme vom 23. Juni 2023 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Die Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 28. Juni 2023 auf eine Stellungnahme. 2. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekam- mer in Strafsachen (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). 2.2 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch wie folgt: Der Staatsanwalt B.________ praktiziert und befürwortet nachweislich die bekannte, illegale Justiz- masche und ist aufgrund seiner staatsbehördlichen Parteilichkeit und Befangenheit nicht legitimiert, in weiteren Verfahren beim Herrn C.________ als urteilende Instanz mitzuwirken; da er die Verfas- sungsrechte und Behördenpflichten nicht einhält und diese verletzt und entsprechend kein erfolgrei- ches Verfahren, vor allem in Behördenbelastenden Verfahren, gewährleisten kann. Herr B.________ wirkte bereits in mehreren Verfahren von Herrn C.________ mit und manipulierte und verleugnete offensichtlich den Sach- und Aktenbestand mit der Justizmasche, jeweils unrecht- mässig zum Nachteil von Herrn C.________, für illegale staatsbehördlich parteiische und lukrative Verfahrensinteressen. […] Diese rechtswidrigen Verfahrenskosten, welche wiederholt durch die verblendete und staatsbehörd- lich befangene Frau A.________, befürwortet und zur Einforderung genehmigt werden, stehen in Verbindung mit den Gerichtsverfahren bezüglich der bestätigt rechtswidrigen Freiheitsberaubung von Herrn C.________, worin Herr B.________ bereits mitwirkte und dabei nachweislich und bestätigt den Sach- und Aktenbestand wissentlich und willentlich verleugnete und manipulierte. Entsprechend be- steht keine Befugnis für den Herr B.________, in den weiteren Verfahren beim Herrn C.________ mitzuwirken. Die gegenwärtigen Gerichtsverfahren, auch bezüglich der rechtswidrigen Verfahrenskosten, sind alles Ableitungsverfahren, die in Verbindung mit der rechtswidrigen Freiheitsberaubung von Herrn C.________ stehen, worin Herr B.________ nachweislich mehrfach sein Amt missbrauchte. 2 […] Mit den hier in diesem Schreiben beigefügten Beweisakten sind diese Anschuldigungen und das Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt B.________ ausführlich und verständlich begründet und bewiesen. Durch die rechts- und verfassungswidrigen Verfahrensbehandlungen durch den Staatsan- walt B.________ wird dem Herrn C.________ gravierende prozessuale und materielle Nachteile zu- gefügt, da dieser mit der Justizmasche den Sach- und Aktenbestand für Eigen- und Fremdinteressen rigoros verleugnet und manipuliert - er vertuscht, verleugnet und devaluiert gezielt die justizbehördli- chen Amtsmissbräuche, welche durch erwiesene, gezielte Sach- und Aktenmanipulationen entstehen und erschafft dadurch einen unrechtmässigen staats- und justizbehördlichen Vorteil. Er umgeht nachweislich arglistig die Behördenpflichten und Verfassungsrechte durch haltlose und unbelegbare Fehlbehauptungen bezüglich dem Sach- und Aktenbestand, weil er weiss, dass diese Fehlbehaup- tungen und die Einwendungen gegen diese Sach- und Aktenwidrigkeiten aufgrund staatsbehördlicher Lukrativität von der nächstoberen Instanz verkennt und verleugnet werden. Sämtliche seiner Abwei- sungsverfügungen sind diesbezüglich unbegründet, unbewiesen, sach- und aktenwidrig bzw. rechts- widrig und nichtig. 2.3 Der Gesuchsgegner macht in seiner Stellungnahme geltend was folgt: Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sind vorliegend keine Ausstandsgründe bei der Verfahrenslei- tung ersichtlich, insbesondere liegt auch kein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 Bst. b StPO vor, da der Unterzeichnende nicht bereits in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war. Im von C.________ erwähnten Verfahren BA 21 1069 hat zwar der Unterzeichnende in seiner Funktion als leitender Staatsanwalt die Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. November 2021 von Staatsan- wältin D.________ genehmigt, aber anders als von C.________ behauptet, handelte es sich dabei um ein Verfahren, welches keinen engen Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren aufweist und sich gegen andere beschuldigte Personen (Oberrichter E.________ und Oberrichter F.________) richtete. 3. 3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als be- fangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unpartei- lichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten per- sönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten liegen. Die Gerichtsper- son kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt mitunter in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand ei- ner Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (Art. 56 Bst. b StPO). 3 3.2 Es kann vorab vollumfänglich auf die Stellungnahme des Gesuchsgegners verwie- sen werden. Dass der Gesuchsgegner schon einmal in einem anderen Verfahren eine Nichtanhandnahmeverfügung genehmigt hat betreffend die Strafanzeige des Gesuchstellers begründet offensichtlich keinen Ausstandsgrund. Die CHF 1'000.00, für welche die Beschuldigte die definitive Rechtsöffnung gewährt hat, stellen Ver- fahrenskosten der Beschwerdekammer dar, welche diese im Beschwerdeverfahren BK 21 588 vom 24. Januar 2022 dem Gesuchsteller auferlegt hat. Das betreffende Verfahren hatte eine Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland zum Gegenstand – also nicht der Staatsanwaltschaft, bei welcher der Gesuchsgegner tätig ist. Es kann bereits deshalb nicht gesagt werden, der Ge- suchsgegner sei «in der gleichen Sache» bereits tätig gewesen. Soweit der Ge- suchsteller darüber hinaus pauschale Kritik am Gesuchsgegner und der «Schwei- zerischen Landesjustiz» äussert, ist er nicht zu hören, zumal sich diesbezüglich aus den Akten – abgesehen von den unbelegten und nicht näher konkretisierten Ausführungen des Gesuchsgegners – keine Hinweise ergeben. 4. Das Ausstandsgesuch ist demnach abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Da der Gesuchsteller unterliegt, hat er keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung. Der Beschuldigten sind im vorliegenden Ausstandsverfahren bereits mangels Stellungnahme keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 3. Entschädigung ist keine zu sprechen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - dem Gesuchsgegner (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 20. September 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5