3. Rechtsanwalt C.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 1'840.30 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Eine Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers besteht nicht. 4. Die amtliche Entschädigung für die Aufwendungen von Fürsprecher B.________ im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt.