11 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb ihm eine Entschädigung in dieser Höhe zuzusprechen ist. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO); eine Nachzahlungspflicht entfällt, nachdem Rechtsanwalt C.________ das volle Honorar nicht geltend gemacht hat. 6.3 Die Entschädigung von Fürsprecher B.________ für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art.