6. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. 6.2 Rechtsanwalt C.________ hat gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst.