Ebenfalls fragte er an, ob dem Beschwerdeführer allenfalls das Recht gewährt werden könnte, mit ihm zu telefonieren (Schreiben von Fürsprecher B.________ an die Staatsanwaltschaft vom 5. April 2023 und 12. Mai 2023). Entgegen dem Beschwerdeführer ist gestützt auf die der Kammer vorliegenden Akten somit durchaus von einer wirksamen amtlichen Verteidigung auszugehen. 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.