Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für eine objektive Pflichtverletzung des amtlichen Verteidigers. Nur am Rande ist festzuhalten, dass sich Fürsprecher B.________ im laufenden Strafprozess nicht nur in rechtlicher Hinsicht für den Beschwerdeführer eingesetzt hat, sondern unter anderem auch um administrative Vorkehrungen wie die Rückgabe von Kontrollschildern an das Strassenverkehrsamt (vgl. Schreiben von Fürsprecher B.________ an das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau vom 20. Dezember 2022) besorgt war.